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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 14/11 EFG 2012 S. 1110 Nr. 12

Gesetze: AO § 129, AO § 171 Abs. 2, AO § 119 Abs. 1

Abgabenordnung: Auslegung trotz Fristablauf für Berichtigung

Leitsatz

1. Die Auslegung eines Bescheides ist auch möglich, wenn die Festsetzungsfrist für eine Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten bereits abgelaufen ist.

2. Die Befristung der Berichtigungsmöglichkeit offenbarer Unrichtigkeiten hat Bedeutung für Fälle, in denen der Fehler nicht aus dem Bescheid erkennbar ist.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1110 Nr. 12
DAAAE-04702

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