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EuGH 27.09.2001 Rs. C-16/00, IWB 2/2002

Wettbewerb; | Vorsteuerabzug für Dienstleistungen einer Holding

Mit hat der EuGH in der Rs. C-16/00 wie folgt entschieden: (1) Eine Partei eines Vertrages, der den Wettbewerb i. S. von Art. 85 EG-Vertrag (jetzt Art. 81 EG) beschränken oder verfälschen kann, kann sich auf einen Verstoß gegen diese Vorschrift berufen, um Rechtsschutz gegenüber der anderen Vertragspartei zu erlangen. (2) Art. 85 EG-Vertrag steht einem Grundsatz des innerstaatlichen Rechts entgegen, nach dem eine Partei eines Vertrages, der den Wettbewerb i. S. dieser Vorschrift beschränken oder verfälschen kann, allein deshalb keinen Ersatz des Schadens fordern kann, der ihr durch die Durchführung dieses Vertrages entstanden ist, weil sie Partei dieses Vertrages ist. (3) Das Gemeinschaftsrecht steht einem Grundsatz des innerstaatlichen Rechts nicht entgegen, nach dem eine Partei eines Vertrages, der den ...