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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 02-03 | Unterhalt: Neues zum Erhöhungsbetrag und zur Erwerbsobliegenheit

Nach einer aktuellen Anweisung der OFD Münster genügt es für die Erhöhung des Höchstbetrags nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich nachkommt. Es ist nicht erforderlich, dass die Beiträge tatsächlich vom Unterstützenden gezahlt oder erstattet wurden. Zudem informieren wir Sie über eine Kurzinformation der OFD Münster zur Prüfung der sog. Erwerbsobliegenheit.

Track 02 | Erhöhung des Höchstbetrags für Unterhaltsleistungen

Das Thema Unterhalt ist keine leichte Kost. Nach meiner Beobachtung nimmt die Bedeutung in der Praxis aber immer mehr zu. Da ist es eine gute Nachricht, dass die Oberfinanzdirektion Münster die praktische Abwicklung etwas einfacher macht.

Leistungen für den laufenden Unterhalt werden bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Personen werden angerechnet, soweit sie 624 € übersteigen. Zusätzlich abzugsfähig sind die Beiträge für eine Basiskrankenversicherung und eine gesetzliche Pflegeversicherung zur Absicherung der unterstützten Person. Vorausgesetzt: Die Beiträge können nicht bereits als Vo...