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BMF 04.03.2002 IV B 6 - S 1301 Dän - 5/02, IWB 8/2002

Dänemark; | Bezüge des auf in Dänemark registrierten Schiffen tätigen deutschen Personals

Die Bezüge des in Deutschland ansässigen Personals, das auf im ”Dansk Internationalt Skibregister” (DIS) registrierten Schiffen tätig ist, werden nach den Steuergesetzen Dänemarks nicht mit Steuern vom Einkommen belastet. Art. 24 Abs. 3 DBA-Dänemark stellt für beide Vertragsstaaten klar, dass Einkünfte im Wohnsitzstaat nur dann von der Besteuerung freizustellen sind, wenn sie im anderen Staat in Übereinstimmung mit dem Abkommen tatsächlich besteuert werden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder ist in diesen Fällen die Rückfallklausel des Art. 24 Abs. 3 DBA-Dänemark für Einkünfte ab dem anzuwenden mit der Folge, dass die vorgenannten Einkünfte ab diesem Zeitpunkt der deutschen Besteuerung unterliegen. Das Dän - 17/93 - ist ab diesem Zeitpunkt nicht meh...