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BFH 27.10.2011 I R 26/11, NWB 14/2012 S. 1134

Doppelbesteuerung | Anrechnungsmethode bei Einkünften aus in Spanien belegenem landwirtschaftlichen Betrieb

Das ist in folgenden Leitätzen zusammengefasst: (1) Bei Einkünften aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wird nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA Spanien die spanische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet. (2) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb fällt nach dem DBA Spanien nicht unter den Begriff des Unternehmens und kann damit keine Betriebsstätte begründen.

Anmerkung:

Der unbeschränkt steuerpflichtige Kläger muss die Einkünfte aus seinen spanischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unter Anrechnung der spanischen Steuer der deutschen Besteuerung unterwerfen, weil land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach dem DBA Spanien keine Betriebsstätte begründen. Abkommensrechtlich handelt es sich um Einkünfte aus Grundstücken, die nach dem DBA der Wohnsitzstaat besteuern darf...