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BGH 08.02.2012 XII ZR 42/10, NWB 14/2012 S. 1137

Verbraucherschutz | Fitness-Studio darf Kunden zwei Jahre binden

Eine vorformulierte Vertragsbestimmung in einem Fitness-Studiovertrag, die eine Erstlaufzeit von 24 Monaten vorsieht, ist grds. wirksam. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners mit der Folge der Unwirksamkeit läge nur dann vor, wenn der Verwender der AGB die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Bisher wurden in der Rechtsprechung Erstlaufzeiten von sechs Monaten regelmäßig, solche von zwölf Monaten teilweise und solche von 24 Monaten nur vereinzelt für zulässig erachtet. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines Fitness-Studiovertrags als Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag hat der Kunde jedoch stet...