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FG Düsseldorf 11.12.2001 8 K 2521/01 E, IWB 14/2002

Einkommensteuer; | Vergütungen für die Überlassung von Rechten an Prominente zwecks Durchführung einer Werbekampagne

Vergütungen an einen beschränkt Stpfl. für die Überlassung von Rechten, gerichtet auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Prominenten und auf Verwertung der so entstandenen Produkte für eine Werbekampagne, unterfallen als Vermietungseinkünfte dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 i. V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG (FG Ddf., Urt. v. - 8 K 2521/01 E, EFG 2002, 470). •Hinweis: Streitig war, ob die Klin. für die Vergütung, die sie an ihre Vertragspartnerin mit Sitz in Luxemburg gezahlt hat, einen Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG vornehmen musste, weil beschränkt stpfl. Einkünfte i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG vorlagen. Die Klin. betrieb eine Werbeagentur. Sie schloss mit der luxemburgischen Gesellschaft Verträge über die Überlassung bestimmter Nutzungsrechte und Dienstleistungen des prominenten Sportlers B. Unter Mitwirkung von B soll...