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FG Köln 26.10.2001 2 K 4970/99, IWB 14/2002

Umsatzsteuer; | einheitlicher Begriff der Ansässigkeit in § 18 Abs. 9 Satz 1 u. Satz 7 UStG

(1) Ein ausl. Unternehmer ist in der EG ansässig, wenn er entweder einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung in der EG hat. (2) Die Ansässigkeitsbescheinigung des ausl. Staats bescheinigt zumindest die Ansässigkeit i. S. des statutarischen Sitzes im Ausstellungsstaat (, EFG 2002, 166). •Hinweis: Das Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i. V. mit §§ 59 ff. UStDV setzt einen im Ausland ansässigen Unternehmer voraus, d. h. einen Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat. Nach § 18 Abs. 9 Satz 7 UStG sind bei Unternehmen, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfall...