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NWB Nr. 15 vom Seite 1207

Prüfung der Berufsmäßigkeit von kurzfristigen Beschäftigungen

Gerald Eilts

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1248Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich erneut mit der Prüfung der Berufsmäßigkeit von Beschäftigungen, die vor oder während des Bundesfreiwilligendienstes (BFD), eines Jugendfreiwilligendienstes (JFD) oder des freiwilligen Wehrdienstes ausgeübt werden, befasst und dabei ihre bisherige Rechtsauffassung zum Teil aufgegeben (Besprechungsergebnis des GKV-Spitzenverbandes vom 23./ NWB QAAAE-02933 ).

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Befristung als Grundvoraussetzung

Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, wenn sie zu ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Laufe eines Kalenderjahrs befristet ist (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, jeweils i. V. mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Es sind dann [i]Es fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an weder individuelle noch pauschale Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.

Berufsmäßigkeit ist schädlich für die Sozialversicherungsfreiheit

[i]Auslegung durch das BSG und den Geringfügigkeits-RichtlinienTrotz Befristung liegt Kurzfristigkeit und damit Sozialversicherungsfreiheit nicht (mehr) vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt im Monat 400 € übersteigt. Der Begriff Berufsmäßigkeit wurde in der Vergangenheit durch die Rechtsprechun...