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NWB Nr. 17 vom Seite 1417

Schreiben zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren

[i]Verfahren, wenn Steueridentifikationsnummer/ Geburtsdatum nicht bekanntDas Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat ein Informationsschreiben für die Mitteilungspflichtigen zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren (§ 22a Abs. 1 EStG) veröffentlicht. In diesem Schreiben wird das geplante Verfahren für die Fälle beschrieben, in denen der Mitteilungspflichtige bisher keine Rentenbezugsmitteilung übermitteln konnte, weil ihm die Steueridentifikationsnummer und/oder das Geburtsdatum seines Leistungsempfängers nicht bekannt sind.

Hintergrund

[i]Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale StelleNach § 22a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG haben u. a. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG und § 22 S. 1418Nr. 5 EStG einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, der zentralen Stelle eine Rentenbezugsmitteilung unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b AO) durch Datenfernübertragung zu übermitteln. In der Rentenbezugsmitteilung ist das Geburtsdatum des Leistungsempfängers anzugeben. Auch für das maschinelle Anfrageverfahren (MAV) nach § 22a Abs. 2, § 52 Abs. 38a EStG ist die Angabe des Geburtsdatums erforderlich. In einigen Fallgestaltungen ist dem Mitteilungspflichtigen das in der Identifikationsnummern-Datenbank (IdNr.-Datenbank) gespeicherte Ge...