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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 4 V 953/11 EFG 2012 S. 1469 Nr. 15

Gesetze: EStG 2010 § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG 2010 § 52a Abs. 8 S. 2EStG 2010 § 12 Nr. 3AO § 233aFGO § 69 Abs. 2 S. 2FGO § 69 Abs. 3 S. 1GG Art. 20 Abs. 3

Ernstliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Besteuerung von im Veranlagungszeitraum 2009 zugeflossenen Erstattungszinsen nach § 233a AO als steuerbare Kapitaleinnahmen

Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die gesetzlichen Neuregelungen in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 und § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 – Erstattungszinsen nach § 233a AO als steuerbare Kapitaleinnahmen – nicht insoweit gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot verstoßen, als danach auch in Jahren vor 2010 zugeflossene Erstattungszinsen (hier: dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 2009 zugeflossene Erstattungszinsen) zu steuerbaren Kapitaleinnahmen führen.

2. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 ist auf Grund seines Wortlautes, seiner Entstehungsgeschichte und seines Zweckes gegenüber § 12 Nr. 3 EStG als zwingend vorrangige Spezialregelung anzusehen.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 8 Nr. 39
DStRE 2012 S. 1384 Nr. 22
EFG 2012 S. 1469 Nr. 15
StBW 2012 S. 440 Nr. 10
Ubg 2012 S. 810 Nr. 12
FAAAE-08540

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