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NWB direkt Nr. 19 vom Seite 530

Auseinandersetzungsfragen rund um das Familienheim

Dr. Franz-Thomas Roßmann

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAE-08787 Eheleute erwerben in guten Zeiten vielfach gemeinsam Immobilieneigentum. Die rechtliche Folge ist eine sog. Bruchteilsgemeinschaft (s. §§ 741 ff. BGB). Trennung und Scheidung machen eine Auflösung dieser Bruchteilsgemeinschaft erforderlich. Ein „Rosenkrieg” führt unweigerlich zu einer Teilungsversteigerung der Immobilie. Die Teilungsversteigerung wird mitunter als strategische Möglichkeit angesehen, den früheren Partner wirtschaftlich zu vernichten, indem die Immobilie zu günstigen Konditionen vom Ex-Partner ersteigert wird. Diese Rechnung geht allerdings nicht immer auf, da der (rechtliche und wirtschaftliche) Verlauf einer Teilungsversteigerung schwer vorhersehbar ist. Deshalb ist eine einvernehmliche Auseinandersetzung des Immobilienmiteigentums mittels einer Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung vorzugswürdig. Der „Königsweg” aber wäre, dass Eheleute in guten Zeiten vorsorgend – ehevertraglich – das Schicksal der gemeinsamen Immobilie für den Fall der Trennung regeln.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in

Die streitige Auseinandersetzung von Familieneigentum

[i]Teilung von Immobilienmiteigentum durch VersteigerungDie Ehegattenteilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft können na...