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StuB 9/2012 S. 375

Mehrfach befristete Arbeitsverträge bei ständigem Vertretungsbedarf zulässig

Befristete Arbeitsverträge dürfen auch wiederholt gegenüber dem als Vertretung eingestellten Beschäftigten erneuert werden, wenn ein wiederkehrender oder ständiger Bedarf S. 376an befristeten Vertretungen besteht. Dies verstößt nicht per se gegen § 14 Abs. 1 Satz Nr. 3 TzBfG (oder die RL 1999/70/EG). Laut EuGH bildet die vorübergehende Vertretung eines anderen Arbeitnehmers grds. einen „sachlichen Grund” i. S. des EU-Rechts, der sowohl befristete Verträge mit den Vertretungskräften als auch die Verlängerung der Verträge rechtfertigt. Die Missbrauchskontrolle sog. Kettenvertretungen ist möglich. Hierbei müssen aber alle Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge, berüc...