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BGH 09.05.2012 VIII ZR 327/11, NWB 21/2012 S. 1728

Mietrecht | Schnellere Kündigung von Sozialwohnungen bei Streit um Nebenkosten

Mieter von Sozialwohnungen haben nicht denselben Kündigungsschutz wie Mieter von nicht öffentlich geförderten Mietwohnungen. Die Norm des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB gilt nämlich nicht für preisgebundenen Wohnraum. Danach darf dem Mieter (einer normalen Wohnung), der sich gegen eine Nebenkostenerhöhung wehrt, erst zwei Monate nach dem rechtskräftigen Urteil im Sinne des Vermieter fristlos gekündigt werden. Folglich stärkt die Entscheidung die Position der Vermieter von Sozialwohnungen im Streit um Nebenkosten-Abrechnungen.