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StuB 10/2012 S. 408

Passiver RAP und § 6b EStG-Rücklage: Einbeziehung des Gewinns aus der Auflösung eines passiven RAP in eine § 6b EStG-Rücklage

(1) Der Veräußerungspreis i. S. des § 6b EStG wird gem. rkr. NWB LAAAD-86587 bestimmt durch das vertraglich vereinbarte Entgelt und etwaige Leistungen, die der Erwerber als Gegenleistung für den Erwerb des Wirtschaftsguts zu erbringen hat. Kein Teil der Gegenleistung ist eine Entschädigung, die der Stpfl. nicht für das hingegebene Grundstück bzw. Gebäude, sondern anlässlich der Veräußerung zum Ausgleich eines anderweitigen Nachteils erzielt. (2) Nicht jeder wirtschaftliche Zusammenhang ist ausreichend, um einen Veräußerungsgewinn zu begründen. Ein Gewinn aus der Auflösung eines RAP ist dann nicht einzubeziehen, wenn Grundlage für die Bildung des Rechnungsabgrenzungspostens nicht eine Gegenleistung des Erwerbers gewesen ist (Bezug: § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr...