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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 11149/07 EFG 2012 S. 1235 Nr. 13

Gesetze: EStG § 6 Abs. 5 S. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 4 Abs. 1 S. 2, BewG § 9 Abs. 2, AO § 183 Abs. 3 S. 2

Teilentgeltliche Veräußerung eines Wirtschaftsguts an personenidentische Schwesterpersonengesellschaft

Keine Buchwertansatz gem. § 6 Abs. 5 S. 1 EStG für Übertragung von Wirtschaftsgütern an Schwesterpersonengesellschaft

Widerruf einer Empfangsvollmacht gem. § 183 Abs. 1 AO durch Neubestellung

Leitsatz

1. Die Veräußerung des Grundstücks einer GmbH & Co. KG aus dem Gesamthandsvermögen zu einem nicht marktüblichen Preis an eine personenidentische Schwesterpersonengesellschaft ist als teilentgeltliches Geschäft mit der Folge einer mit dem Teilwert zu bewertenden Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG anzusehen.

2. Die Aufdeckung stiller Reserven bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen personenidentischen Schwesterpersonengesellschaften kann nicht gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG unterbleiben (Anschluss an , BStBl II 2010, 471, entgegen , BStBl II 2010, 971).

3. Werden Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft unentgeltlich in das Betriebsvermögen einer anderen Personengesellschaft übertragen, an der die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft ebenfalls beteiligt sind, so geht dieser Übertragung eine Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG voraus. Dass das Wirtschaftsgut in der Folge nicht im privaten Bereich der Gesellschafter genutzt wird, hindert das Vorliegen einer Entnahme nicht; die Übertragung auf die Schwesterpersonengesellschaft ist eine Einlage, die an die vorausgegangene Entnahme anschließt.

4. Die Bestellung eines neuen Empfangsbevollmächtigten kann i. S. d. § 183 Abs. 3 S. 2 AO als konkludenter Widerruf zuvor erteilter Empfangsvollmachten verstanden werden und wirkt auch für vorangegangene Feststellungszeiträume, soweit Verwaltungsakte betroffen sind, die danach bekannt gegeben werden.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 6 Nr. 39
DStRE 2013 S. 3 Nr. 1
EFG 2012 S. 1235 Nr. 13
StBW 2012 S. 536 Nr. 12
Ubg 2013 S. 117 Nr. 2
TAAAE-10202

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