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NWB Nr. 23 vom Seite 1919

Erbschaft und Sozialleistungen: Konsequenzen für Leistungsempfänger

Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Sozialrecht

Ernst Sarres

Sozialstaatliche Leistungen unterliegen gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB II, § 2 SGB XII dem Prinzip der Subsidiarität (Nachrangigkeit). Sie können gekürzt werden oder völlig entfallen, wenn dem Leistungsempfänger kompensierende geldwerte Zuwächse als Einkommen oder Vermögen zufließen. Die jeweilige Zuwachsform hat für Bestand und Höhe der sozialrechtlichen Transferleistungen erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Im Zweifel ist die Einstufung von Zuwendungen als Vermögen wegen der Freibetragssystematik für den Leistungsempfänger günstiger. Es ist grds. umstritten, ob Erbschaften und ihre Ausformungen als Vermögen oder Einkommen zu qualifizieren sind. Der nachfolgende Beitrag behandelt einige Streitfragen zu erbrechtlichen Zuwächsen und ihren Auswirkungen auf den sozialrechtlichen Leistungsbezug.

I. Konkrete Problemstellung

Die gegenläufige Qualifizierung von erbrechtlichen Positionen als Vermögen (§ 12 SGB II) oder Einkommen (§ 11 SGB II) kann die Lebensgrundlage verändern.

Beispiel 1

Der 54-jährige Miterbe erhält 5.000 € aus einer Erbschaft, die die Sozialbehörde als Vermögen einstuft. Leistungsrechtlich bleibt der Miterbe wohl verschont, da ihm gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ein nach seinen Lebensjahren gestaffelter Vermögensfreibet...