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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 850/07 EFG 2012 S. 1645 Nr. 17

Gesetze: EStG § 13, EStG § 15 Abs. 2 S. 1, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, GewStG § 2 Abs. 1, EStR R 135 Abs. 1 S. 7, EStR R 135 Abs. 9, EStR R 135 Abs. 10

Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlicher gegenüber gewerblicher Betätigung

Zurechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Abfärbung bei Mitunternehmerschaften mit teils gewerblicher und teils land- und forstwirtschaftlicher Betätigung

Leitsatz

1. Zum Kernbereich der Land- und Forstwirtschaft gehören nur solche Tätigkeiten, die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, während die anderen in R 135 Abs. 9 und 10 EStR genannten Tätigkeiten von ihrer Natur her eigentlich gewerblich wären, wegen ihrer engen Bindung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aber ausnahmsweise doch noch der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sein können (im Streitfall Dieselverkauf).

2. Dabei ist die Gewerblichkeit gemäß R 135 Abs. 9 S. 3 aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen, wenn die Wirtschaftsgüter neben der eigenbetrieblichen Nutzung ausschließlich für andere Betriebe der Landwirtschaft verwendet werden und die (Netto-) Umsätze daraus nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 100.000 DM im Wirtschaftsjahr betragen. Entsprechend formuliert es die Vereinfachungsregelung in Abs. 10 für Dienstleistungen des Landwirts ohne Verwendung von Wirtschaftsgütern seines Betriebs.

3. Bezieher von Einkünften aus Land- und Fostwirtschaft ist derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr die Nutzung des Grund und Bodens zur Fruchtziehung geführt wird. Das ist regelmäßig der zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer, falls er diese Nutzung nicht aufgrund einer steuerlich anzuerkennenden Rechtsbeziehung einem anderen überlassen hat.

4. Ein einheitliches Recht zur Fruchtziehung lässt sich nicht verdoppeln, mit der Folge, dass die Bewirtschaftung ein und desselben Grund und Bodens zwei landwirtschaftlichen Betrieben gleichermaßen zuzurechnen wäre.

5. Bei Mitunternehmerschaften, die eine teils gewerbliche und teils land- und forstwirtschaftliche Betätigung ausüben, ist – wenn Vereinfachungsregelungen wie etwa R 135 Abs. 9 und Abs. 10 EStR nicht gelten – § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG anzuwenden, wonach gewerbliche Einkünfte die gesamte Tätigkeit einer Personengesellschaft infizieren und zur Einordnung als Gewerbebetrieb führen.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1645 Nr. 17
NAAAE-11053

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