BFH Beschluss v. - IX B 180/11

Private Versorgungsleistungen (Pflegeleistungen gegenüber dem potentiellen Erblasser) als Entgelt bei vorweggenommener Erbfolge; Darlegung einer Divergenz

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil (s. b) entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

2 a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die aufgeworfene Rechtsfrage nach der Entgeltlichkeit von erbrachten Pflegeleistungen stellt sich vorliegend nicht. Für Pflegeleistungen bis zum Abschluss des Übertragungsvertrages () ist die Sache nicht klärungsfähig; denn nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die seit 1995 erbrachten Pflegeleistungen von vornherein als Entgelt für die spätere Grundstücksübertragung gedacht waren. Für danach er-brachte Pflegeleistungen fehlt es an der Klärungsbedürftig-keit; denn nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei derartigen (privaten) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit Übertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge um vorbe-haltene Erträge und damit nicht um Anschaffungskosten (vgl. , BFHE 164, 354, BStBl II 1991,794; vom X R 35/89, BFHE 166, 555, BStBl II 1992, 552; vom X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499; s.a. , BFHE 189, 424, BStBl II 1999, 776).

3 Entsprechend ist auch keine Entscheidung des BFH zur Fortbil-dung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO).

4 Im Übrigen handelt es sich bei der Eigenheimzulage um ausge-laufenes Recht (s. Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom , BGBl I 2005, 3680, BStBl I 2006, 78), sodass nur ausnahmsweise eine grundsätzliche Bedeutung angenommen werden kann (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473). Dazu fehlen Ausführungen; der Hinweis auf eine zwischenzeitlich eingetretene gesellschaftliche Entwicklung („Berufstätigkeit der Töchter”) reicht nicht aus.

5 b) Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) wurde schon mangels erkennbar machender Gegenüberstellung tragender Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495; vom III B 144/09, BFH/NV 2011, 1144). Eine Abweichung im Grundsätzlichen ist vorliegend auch nicht erkennbar.

6 c) Das nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet mit Schriftsatz vom eingereichte Vorbringen ist, soweit es nicht nur erläuternder, ergänzender oder ver-vollständigender Natur ist, unbeachtlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 214/08, BFH/NV 2009, 1270; vom VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83, unter 3., m.w.N.). Abgesehen davon rügt die Klägerin mit einem Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie einer unterlassenen ergänzenden Vertragsauslegung lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also einen materiell-rechtlichen Fehler, womit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. , BFH/NV 2008, 1340).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1313 Nr. 8
KAAAE-11229