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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 1145/06

Gesetze: KStG 1991 § 8 Abs. 4 S. 1, KStG 1991 § 8 Abs. 4 S. 2

Verlust der wirtschaftlichen Identität und Untergang des vorhandenen Verlustvortrags einer GmbH bei einem Zeitraum von 12 bis 18 Monaten zwischen der Anteilsveräußerung, der Zuführung neuen Betriebsvermögens und der Aufnahme eines Geschäftsbetriebs in einer anderen Branche

Leitsatz

1. Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 2 KStG 1991 setzt u. a. voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Es genügt nicht, wenn die einzelnen Teilschritte, derer es nach § 8 Abs. 4 S. 2 KStG 1991 bedarf, um das Fehlen der wirtschaftlichen Identität beispielhaft zu belegen, lediglich unverbunden und zufällig nebeneinander stehen. Ein sachgerechtes Normverständnis verlangt vielmehr eine Beherrschung des Geschehensablaufs durch die beteiligten (alten und neuen) Anteilseigner nach Maßgabe eines Gesamtplans (Anschluss an , mit dem das im 1. Rechtszug ergangene Urteil des FG des Landes Brandenburg v. , 2 K 2411/03 aufgehoben worden ist).

2. Ein sachlicher Zusammenhang ist nicht stets anzunehmen, wenn Anteilsveräußerung und Zuführung neuen Betriebsvermögens innerhalb eines Zwei-Jahres-Zeitraums erfolgen (gegen , 2007/0337332), der Sachzusammenhang ist vielmehr nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen. Ein relativ kurzer Zeitraum von 12 bis 18 Monaten zwischen der Anteilsveräußerung und der Zuführung neuen Betriebsvermögens im Zuge eines Branchenwechsels spricht indiziell für das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs, wenn nach der Anteilsveräußerung keine weiteren maßgeblichen externen Ursachen hinzukommen sind, die den Schluss zuließen, dass die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs mit überwiegend neuem Betriebsvermögen auf einem neuen, nach der Anteilsübertragung getroffenen Willensentschluss der Beteiligten beruhte.

3. § 8 Abs. 4 KStG 1991 ist angesichts seines eindeutigen Wortlauts sowohl auf konzerninterne Restrukturierungen als auch auf innerfamiliäre Übertragungen anzuwenden.

Fundstelle(n):
CAAAE-12072

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