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FG München Beschluss v. - 14 V 102/12

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Beteiligung an einem Leistungsaustausch richtet sich gundsätzlich nach dem Zivirecht

Strohmann kein Leistungserbringer, wenn der Leistungsempfänger vom „Scheingeschäft” weiß oder von einem solchen ausgehen musste

Leitsatz

1. Wer Beteiligter eines Leistungsaustausches i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist, richtet sich grundsätzlich nach den zwischen den Beteiligten bestehenden zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen (vgl. z. B. , BFH/NV 2011, 1030).

2. Da die Begriffe der „Lieferung” oder „sonstigen Leistung” an tatsächliche Vorgänge anknüpfen, kann die Person des leistenden Unternehmers im Einzelfall aber auch abweichend von den Ergebnissen des Zivilrechts zu bestimmen sein (vgl. z. B. , BStBl II 1991, 381).

3. Auch ein vorgeschobener, aber erkennbar im eigenen Namen nach außen auftretender „Strohmann” kann als den Umsatz ausführender Unternehmer anzusehen sein.

4. Das vorgeschobene „Strohmanngeschäft” ist allerdings unbeachtlich, wenn es zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann i. S. v. § 177 BGB nur zum Schein (d h. bei in Wirklichkeit gewolltem Eintritt der Rechtsfolgen gegenüber dem Hintermann) abgeschlossen wurde und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen musste, dass der Strohmann keine eigene (gegebenenfalls auch durch Einschaltung von Subunternehmern zu erfüllende) Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und insoweit auch keine eigenen Leistungen versteuern wollte

Tatbestand

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2012 S. 2365
StBW 2012 S. 585 Nr. 13
KAAAE-12078

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