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OFD Koblenz 04.08.2003 S 2334 A, NWB 42/2003 S. 316

Lohnsteuer | Bewertung von unentgeltlichen Dienstwohnungen an Geistliche (§ 8 Abs. 2 EStG)

Zur Bewertung der unentgeltlich oder verbilligt an Geistliche überlassenen Dienstwohnungen gilt gemäß Kurzinformation der OFD Koblenz LSt Nr. 056/03 v. - S 2334 A Folgendes: Für die Berechnung des zu besteuernden geldwerten Vorteils ist gem. § 8 Abs. 2 EStG, R 31 Abs. 6 LStR der ortsübliche Mietwert für eine nach Baujahr, Lage und Ausstattung vergleichbare Wohnung zugrunde zu legen. In die Berechnung des Mietwerts der Wohnung ist auch ein häusliches Arbeitszimmer des Geistlichen mit einzubeziehen; der Geistliche kann die Aufwendungen hierfür – bei Vorliegen der Voraussetzungen – als WK abziehen. Außer Betracht bleiben Räume, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Amts- oder Dienstzimmer bzw. Büro ausgewiesen werden und eine tatsächliche Abgrenzung zu den Wohnräumen erkennbar ist. Solche Abgrenzungsmerkmale sind z. B. di...