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BGH 28.06.2012 IV ZR 239/10, NWB 28/2012 S. 2288

Erbrecht | Pflichtteilsberechtigung eines Abkömmlings trotz Pflichtteilsverzichts des näheren Abkömmlings

Pflichtteilsansprüche eines entfernteren Abkömmlings werden nicht durch letztwillige oder lebzeitige Zuwendungen des Erblassers geschmälert, die dieser einem trotz Erb- und Pflichtteilsverzichts testamentarisch zum Alleinerben bestimmten näheren Abkömmling zukommen lässt, wenn beide Abkömmlinge demselben Stamm gesetzlicher Erben angehören und allein dieser Stamm bedacht wird. Daher standen im Streitfall der Tochter der Beklagten Pflichtteilsansprüche nach deren im Jahr 2005 verstorbenem Vater (Erblasser) zu. Die Mutter hatte ihren Eltern gegenüber allein für sich, nicht aber für ihre Abkömmlinge, auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet; damit gilt sie erbrechtlich als vorverstorben (§ 2346 Abs. 2 Satz 1 BGB) und ihre Tochter, die Klägerin, rückte in die gesetzliche Erb- un...