Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BAG 19.06.2012 3 AZR 408/10, NWB 28/2012 S. 2289

Arbeitsrecht | Haftung des Arbeitgebers für Pensionskassenleistung

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden sollen, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, hat der Arbeitgeber aus dem arbeitsvertraglichen Grundverhältnis für die Leistungskürzung einzustehen. Diese Verpflichtung folgt aus § 1 Abs. 1 BetrAVG, wonach der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen hat, [i]Nareuisch, NWB 22/2012 S. 1848wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn, sondern über einen der in § 1b Abs. 2–4 BetrAVG angeführten externen Versorgungsträger erfolgt. Von dieser Einstandspflicht kann sich der Arbeitgeber nicht befreien.