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KSR Nr. 7 vom Seite 8

Übernachtungskostenpauschale bei Lkw-Fahrern

Offensichtlich unzutreffende Besteuerung

Jens Intemann

Ein Lkw-Fahrer kann nicht die von der Finanzverwaltung festgelegten Pauschbeträge für Übernachtungen steuermindernd gelten machen, wenn er in der Schlafkabine seines Lastwagens übernachtet. Der Ansatz der Übernachtungspauschale würde zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen. Die Fahrten zum Lkw-Wechselplatz sind nicht mit der Entfernungspauschale, sondern mit den tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen, weil der Lkw keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt.

Übernachtung in der Schlafkabine

Der Kläger war als Lkw-Fahrer für eine Spedition tätig. Im Rahmen seiner Fahrtätigkeit war er in Deutschland, Schweden, Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, Frankreich und Spanien im Einsatz. Einmal wöchentlich fuhr er zu einem Lkw-Wechselplatz in Dänemark, um seinen Lkw zu übernehmen. Der Kläger machte für jede Übernachtung einen (geschätzten) Betrag von 5 € als Werbungskosten geltend. Für die Fahrten zum Lkw-Wechselplatz beantragte er die Berücksichtigung der Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen (0,30 € je gefahrenen Kilometer). Das beklagte Finanzamt erkannte keine Übernachtungskosten an und berücksichtigte die Fahrten zum Lkw-Wechselplatz mit der Entfernungspauschale nach . Der BFH hat dagegen entschieden, dass die geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde nach als Werbungskosten anzuerkennen sind.