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FG Münster 21.12.2011 9 K 3802/08 K,G,F,Zerl, BBK 14/2012 S. 631

Bilanzierung | Gewinnrealisierung eines Versicherungsmaklers bei Storno-Risiko

Ein bilanzierender Versicherungsmakler muss zwar Provisionen nicht gewinnwirksam erfassen, soweit sie noch einem Storno-Risiko unterliegen. Er muss aber seine Aufwendungen, die er getätigt hat, um die Versicherung zu vermitteln, als unfertige Leistungen im Sinne von § 266 Abs. 2 B.I.2. HGB gewinnerhöhend aktivieren. Dieser Aufwand kann ggf. grob geschätzt werden.

[i]Gewinnrealisierung erst mit Ablauf des Storno-ZeitraumsNach dem FG Münster handelt es sich bei der Stornovereinbarung zwischen Makler und Versicherung um eine aufschiebende Bedingung, so dass der Versicherungsanspruch nur insoweit realisiert wird, als der Storno-Zeitraum schon abgelaufen ist. Eine Rückstellung für die Storno-Reserve kommt nicht in Betracht.

Beispiel

A vermittelt im Dezember 01 eine Versicherung, für die ihm eine Provision in Höhe von 10.000 € zusteh...