OFD Frankfurt/M. - S 2742a A - 4 - St 51

Feststellung eines EBITDA-Vortrags in den Fällen eines positiven Zinsüberschusses

Bezug:

Es ist gefragt worden, ob ein EBITDA-Vortrag auch in Wirtschaftsjahren entstehen kann, in denen die Zinserträge des Betriebs die Zinsaufwendungen übersteigen.

Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Für ein Wirtschaftsjahr mit einem positiven Zinsüberschuss (=Zinserträge eines Betriebs sind gleich hoch oder höher als die Zinsaufwendungen) entsteht kein EBITDA-Vortrag.

Nach dem Wortlaut des § 4h Absatz 1 Satz 3 2. Halbsatz EStG entsteht ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren, in denen § 4h Absatz 2 EStG die Anwendung von § 4h Absatz 1 Satz 1 EStG ausschließt. Nach der von dem Gesetz vorgegebenen Prüfungsreihenfolge ist zunächst nach § 4h Absatz 2 EStG zu prüfen, ob überhaupt ein Anwendungsfall der Zinsschranke gegeben ist, weil der Nettozinsaufwand die Freigrenze überschreitet, der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine Eigenkapitalausstattung schlechter ist als die des Gesamtkonzerns, bzw. eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung (§ 8a KStG) vorliegt. Erst wenn danach ein Anwendungsfall der Zinsschranke zu bejahen ist, sind nach § 4h Absatz 1 EStG die abziehbaren Zinsaufwendungen, das verrechenbare EBITDA, der Zinsvortrag und der EBITDA-Vortrag zu ermitteln.

§ 4h Absatz 1 Satz 1 EStG gibt dabei ausschließlich die rechnerische Ermittlung der abziehbaren Zinsaufwendungen vor und regelt nicht einen zusätzlichen „Escape” für den Fall, dass die Zinserträge gleich hoch oder höher sind als die Zinsaufwendungen. Diese Fallgruppe ist von der Freigrenze des § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a) EStG erfasst. Der Einschub „soweit er den Betrag der Zinserträge übersteigt” ist in das Gesetz aufgenommen worden, um die absolute Höhe der Freigrenze zu definieren. Umfasst vom Wortlaut der Freigrenzenregelung sind aber auch die Fälle mit einem positiven Zinsüberhang, denn auch in diesem Fall betragen die Zinsaufwendungen nach Abzug der Zinserträge weniger als drei Mio. Euro.

Im Übrigen kann auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entstehen, in denen die Zinserträge gleich hoch oder höher sind als die Zinsaufwendungen. Es gibt keinen Differenzierungsgrund, Fälle mit einem Nettozinsaufwand von weniger als drei Mio. Euro anders zu behandeln als Fälle mit einem positiven Zinsüberschuss, denn beide Fallgruppen kennzeichnet der Umstand, dass die Zinsschranke von vorneherein nicht zur Anwendung kommt. Der Gesetzgeber wollte beide Fallgruppen durch die Formulierung „ein EBITDA-Vortrag entsteht nicht in Wirtschaftsjahren, in denen Absatz 2 die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 ausschließt” von einem EBITDA-Vortrag ausschließen. Für die Anwendung des § 4h Absatz 1 Satz 3 2. Halbsatz EStG ist dabei auch nicht auf die Definition des § 4h Absatz 1 Satz 3 1. Halbsatz EStG zurückzugreifen. Denn nach der Systematik des Gesetzes ist für die Frage des EBITDA-Vortrags in einem ersten Schritt zu prüfen, ob im Grundsatz die Zinsschranke überhaupt zur Anwendung kommt. Nur, wenn ein Anwendungsfall der Zinsschranke gegeben ist, kann ein EBITDA-Vortrag überhaupt entstehen. Die Höhe des EBITDA-Vortrags ist dann in einem zweiten Schritt nach § 4h Absatz 1 Satz 3 1. Halbsatz EStG zu ermitteln.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2742a A - 4 - St 51

Fundstelle(n):
CAAAE-14055