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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 89/08 EFG 2012 S. 1756 Nr. 18

Gesetze: EStG 1990 § 50a Abs. 4, EStG 1990 § 50a Abs. 5, EStG 1990 § 50d Abs. 3, EStDV § 73e, EStDV § 73g, FGO § 40 Abs. 2, FGO § 44

Einkommensteuergesetz: Beschränkte Nachprüfung eines Haftungsbescheids nach § 50a Abs. 5 EStG 1990 auf das Rechtsmittel des Vergütungsgläubigers

Leitsatz

1. Die für das Steueranmeldungsverfahren nach § 50a EStG 1990 aufgestellten Grundsätze zur Drittanfechtung gelten für das Haftungsverfahren entsprechend.

2. Eine materiell rechtskräftig festgesetzte Steuerentrichtungsschuld kann im Wege der Drittanfechtung durch den Vergütungsgläubiger nicht mehr abgeändert werden.

3. Der Vergütungsgläubiger kann seine Rechte außerhalb des Steuerentrichtungsverfahrens in dem ihm vorbehaltenen Freistellungs- oder Erstattungsverfahren wahren.

4. Diese Verfahrensgrundsätze verstoßen nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1756 Nr. 18
XAAAE-14223

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