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LSG Bayern 9.5.2012 L 5 R 23/12, NWB 32/2012 S. 2608

Sozialrecht | Rückwirkend Säumniszuschläge nach festgestellter Scheinselbständigkeit

Wenn sich im Rahmen einer Betriebsprüfung herausstellt, dass ein als selbständig gemeldeter Beschäftigter scheinselbständig und also sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist, darf die Einzugsstelle rückwirkend Säumniszuschläge vom Arbeitgeber erheben, wenn dieser in der Lage war zu erkennen, dass es sich um eine beitragspflichtige Beschäftigung gehandelt hat. Der Streitfall betraf ein Speditionsunternehmen, dessen Fahrer Transportleistungen übernommen und dazu ein Gewerbe angemeldet hatte. Für die „Auftragsfahrten” [i]Zu den Merkmalen der abhängigen Beschäftigung s. Eilts, NWB 26/2006 S. 2197des Unternehmens, aber auch für andere Speditionen, nutzte er fremde Fahrzeuge und war auch im Übrigen in den Betrieb des Hauptauftraggebers im Wesentlichen wie ein Arbeitnehmer eingegliedert. Das Argument, er habe mehrere Auftraggeber, reichte dem Ger...