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BFH 31.05.2012 IV R 14/09, StuB 15/2012 S. 603

Reihenfolge der Verrechnung verrechenbarer Verluste im Zeitraum der Tonnagebesteuerung

Über die Frage, ob im Zeitraum der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG ein nach § 15a EStG verrechenbarer Verlust vorrangig mit („fiktiven”) Steuerbilanzgewinnen nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG oder mit einem dem Tonnagegewinn nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG (tatsächlich) hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag zu verrechnen ist, ist im Verfahren zur Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 5a Abs. 5 Satz 4 i. V. mit § 15a Abs. 4 EStG zu entscheiden (Bezug: § 5a Abs. 4, 5 EStG).

Praxishinweise

Nach § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG ist im Rahmen der Tonnagebesteuerung für die Anwendung des § 15a EStG der nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn zugrunde zu legen. Daher ist während der Tonnagebesteuerung nur der nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG im Wege einer Schattenrechnung zu ermittelnde, der Besteuerung jedoch nicht zugrunde zu legende Steuerbilanzgewinn mit dem aus der Zeit vor der Gewinnermittlun...