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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 352/11 EFG 2012 S. 1862 Nr. 19

Gesetze: AO § 2AO § 8AO § 9; AufenthG § 99; AufenthV § 27 EStG§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 EStG§ 62 Abs 1 Nr 1 EStG§ 62 Abs 1 Nr 2 EStG§ 62 Abs 2 EStG § 62 Abs 2 Nr 2 Art 1 Abs 1 Buchst d KV/UVEuVorlAbk Art 7 Abs 1 KV/UVEuVorlAbk Art 1 Abs 2 SozSichAbk TUR Art 2 SozSichAbk TUR Art 8 SozSichAbk TUR Art 8 Abs 1 SozSichAbk TUR Art 9 SozSichAbk TUR Art 16 EWGV 1408/71 Art 1 Abs 1 Buchst e KonsÜbk Wien Art 1 Abs 1 Buchst f KonsÜbk Wien Art 43 Abs 3 KonsÜbk Wien Art 46 Abs 1 KonsÜbk Wien Art 48 KonsÜbk Wien Art 49 Abs 2 KonsÜbk Wien Art 55 Abs 1 KonsÜbk Wien Art 71 Abs 2 S 3 KonsÜbk Wien

Kindergeldanspruch einer sog. „unechten” Ortskraft eines Generalkonsulats der Republik Türkei

Leitsatz

  1. Zum Begriff der „unechten Ortskraft”.

  2. Aus dem konsularrechtlich verwendeten Begriff der „ständigen Ansässigkeit” ergeben sich für sog. „unechte Ortskräfte” keine weitergehenden Vorrechte im Empfangsstaat Deutschland.

  3. Die konsularrechtliche Einordnung zu „ständig ansässigen” Mitgliedern der Vertretung entspricht keiner völkerrechtlichen Anerkennung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat, vielmehr handelt es sich nur um unabhängige Regelungsbereiche allein zur Beschreibung des Umfangs der (diplomatischen/konsularischen) Vorrechte.

  4. Der Ehegatte einer „unechten Ortskraft”, auf die aufgrund eigener Entscheidung das deutsche Sozialversicherungs- und Einkommensteuerrecht nicht anwendbar ist, hat aus vorrangigen völkerrechtlichen Regelungen auch nach langjährigem Wohnen in Deutschland keinen Kindergeldanspruch.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1862 Nr. 19
BAAAE-15010

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