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FG Köln 16.05.2012 10 K 712/10, NWB 34/2012 S. 2747

Einkommensteuer | Zurechnung von Kapitaleinkünften

Zahlt ein Abtretungsempfänger eine Entschädigung für entgehende Einnahmen aus einer Darlehensforderung und einer Zinsforderung, verbleibt es beim Abtretenden bei Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Entschädigungszahlung ist, so das nicht allein als auf die Darlehensforderung geleistet anzusehen, sondern zumindest im Verhältnis von Darlehens- zu Zinsforderung aufzuteilen.