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NWB Nr. 35 vom Seite 2866

Die Verletzung von Privatgeheimnissen im Mandatsverhältnis

Geheimhaltungspflichten von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten

Dr. Matthias H. Gehm

Kürzlich wurde die Rechtsanwaltschaft durch ein Strafverfahren wegen Geheimnisverrats aufgeschreckt. Über die Berufsgruppe der Rechtsanwälte hinaus stellt sich daher die Frage, inwiefern sich Berater nach § 203 StGB strafbar machen, wenn sie etwa ihre Computer durch externe Firmen warten lassen, ihre Büroräume für Putzkräfte zugänglich machen oder Altakten zur Entsorgung abgeben. Aber auch die Beschäftigung freier Mitarbeiter kann in diesem Zusammenhang strafrechtliche Probleme aufwerfen. Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) sieht daher gesetzgeberischen Handlungsbedarf (FAZ vom S. 21 und vom 11. 4. 2012 S. 15). Der Beitrag stellt die derzeitige Rechtslage dar, weist auf diesbezügliche Risiken hin und gibt Ansätze zur Problemminimierung.

I. Die Strafbarkeit nach § 203 StGB

1. Strafdrohung

[i]Strafrahmen reicht über Geldstrafe hinausDer Strafrahmen des § 203 StGB beträgt bis zu einem Jahr Freiheits- bzw. Geldstrafe. Bei der Qualifikation des § 203 Abs. 5 StGB beträgt er bis zu zwei Jahren Freiheits- bzw. Geldstrafe. Die Mindestgeldstrafe liegt gem. § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB bei fünf Tagessätzen. Sofern keine Tatmehrheit vorliegt, beträgt der Höchstsatz 360 Tagessätze.

2. Strafantrag

[i]Geheimnisverrat ist ein AntragsdeliktDie Tat wird nur verfolgt, wenn der Geheimnisträger einen entsprechenden Strafantr...