NWB Nr. 35 vom Seite 2817

„Irrungen und Wirrungen”

Beate Hornfischer | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Verwirrung um die Gültigkeit von Selbstanzeigen in Schweiz-Fällen

In vielen Teilen Europas ist die Jagd auf Steuersünder derzeit das Thema Nummer eins. In Griechenland überprüfen Ermittler die Ausgabe von Quittungen in Cafes und Tavernen. Großbritanniens Steuerbehörde hat erstmals die Namen und Fotos der 20 meistgesuchten Steuerbetrüger des Landes veröffentlicht. Und Deutschland hat – angeblich – erneut Steuerdaten-CDs aus der Schweiz gekauft. Doch nicht nur zur Frage, ob der Kauf dieser CDs tatsächlich stattgefunden hat, herrscht Verwirrung, sondern auch in Bezug auf die Gültigkeit der daraufhin erfolgten Selbstanzeigen. So hatte die Frankfurter Allgemeine Zeitung am mit Verweis auf ein Schreiben der Steuerfahndung Wuppertal berichtet, dass Finanzämter Selbstanzeigen häufiger ablehnten. NRW-Finanzminister Walter-Borjans beeilte sich zu versichern, dass Selbstanzeigen trotz des Ankaufs von Steuerdaten-CDs weiterhin möglich seien.

Unklarheit, ob die Einberufung einer Mitgliederversammlung per E-Mail zulässig ist, herrscht bei vielen Vereinen, bei denen die Satzung lediglich eine Einladung „in Schriftform” und nicht „in Textform” gestattet. Zur Einladung „in Textform” hatte bereits 2009 das OLG Frankfurt entschieden, dass diese nach allgemeiner Ansicht auch die E-Mail umfasst. Beyme erläutert auf Seite 2857 die Voraussetzungen der „Schriftform” in einer Vereinssatzung und was dies für eine Einladung per E-Mail bedeutet.

Mehr Klarheit gibt es jetzt in der Frage der steuerlichen Behandlung von Einzahlungen in Instandhaltungsrückstellungen bei einem bilanzierenden Gewerbetreibenden. Der BFH hat mit Beschluss I R 94/10 erstmals zu dieser Frage Stellung genommen. Ein bilanzierender Steuerpflichtiger, der eine Eigentumswohnung in seinem Betriebsvermögen hält und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, muss seine Beteiligung an dieser Instandhaltungsrückstellung danach mit dem Betrag der geleisteten und am Bilanzstichtag noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren. Löbe geht auf Seite 2836 auf den Hintergrund der Entscheidung ein und erklärt, wie vorzugehen ist, wenn die Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage bislang unterlassen worden ist.

Nicht alles aufzudecken, sondern manches im Unklaren zu lassen, kann bisweilen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer notwendig sein; zumindest, wenn es um die unbefugte Offenbarung von Geheimnissen ihrer Mandanten geht. Ein aktuelles Strafverfahren wegen Geheimnisverrats hat die Rechtsanwaltschaft aufgeschreckt. Über diese Berufsgruppe hinaus stellt sich die Frage, inwiefern sich Berater strafbar machen, wenn sie etwa ihre Computer durch externe Firmen warten lassen oder ihre Büroräume für Putzkräfte frei zugänglich machen. Gehm stellt auf Seite 2866 die derzeitige Rechtslage dar, weist auf Risiken hin und gibt Ansätze zur Problemminimierung.

Beste Grüße

Beate Hornfischer

Fundstelle(n):
NWB 2012 Seite 2817
NWB JAAAE-15791