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KG Berlin 21.11.2011 8 U 77/11, NWB 35/2012 S. 2833

Mietrecht | Auskunftspflicht des gewerblichen Mieters bei vereinbarter Umsatzmiete

Ist von den Parteien des Mietvertrags über Geschäftsräume eine Umsatzmiete vereinbart, hat der Mieter auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung im Mietvertrag Auskunft über Umsätze zu erteilen und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren. Insoweit steht dem Vermieter nämlich ein immanentes Recht zur Kontrolle der vom Mieter angegebenen Umsatzzahlen zu. Dies berechtigt ihn persönlich oder einen von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater (nach vorheriger Terminabsprache) zur Einsichtnahme der die Umsatzzahlen betreffenden Unterlagen.

Anmerkung:

Teilweise wird aus den in § 87c HGB, § 259 HGB, § 810 BGB und § 74 Abs. 3 Satz 2 GmbHG enthaltenen Regelungen aber gefolgert, dass ein Einsichtsrecht nicht voraussetzungslos, sondern nur dann zu gewähren ist, wenn für den Vermieter begründeter Verdacht auf die Unrichtigkeit der vom...