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BSG 03.07.2012 B 1 KR 22/11 R, NWB 35/2012 S. 2834

Sozialrecht | Festbeträge können bei Härtefällen überschritten werden

Eine Krankenkasse muss einen bei ihr versicherten Patienten mit einem im Preis oberhalb der Festbetragsgrenze liegenden Arzneimittel versorgen, wenn alle zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel Nebenwirkungen mit Krankheitswert verursachen. Im entschiedenen Fall wurde eine Patientin wegen überhöhter Blutfettwerte mit dem Arzneimittel Sortis (Wirkstoff Atorvastatin) behandelt, weil die zu Preisen unterhalb des Festbetrags erhältlichen Alternativpräparate bei ihr zu erheblichen Nebenwirkungen geführt hatten. Ihre Krankenkasse lehnte die Erstattung der Mehrkosten in Höhe von rund 900 € ab. Ihre Klage war erst in letzter Instanz beim BSG erfolgreich. Die Festbetragsregelung sei Ausdruck des Wirtschaftlichkeitsprinzips, so dass eine Krankenkasse grds. die Kosten für ein Arz...