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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 4435/11 EFG 2012 S. 1932 Nr. 20

Gesetze: EStG 2009 § 50 Abs. 1 S. 2EStG 2009 § 49 Abs. 1 Nr. 2EStG 2009 § 49 Abs. 1 Nr. 7EStG 2009 § 32a Abs. 1EStG 2009 § 2 Abs. 5 S. 1 2. HSDBA-Österreich Art. 7 Abs. 1DBA-Österreich Art. 7 Abs. 7DBA-Österreich Art. 18 Abs. 2DBA-Österreich Art. 24 GG Art. 3 Abs. 1

Versagung des Grundfreibetrags für beschränkt Steuerpflichtige ist weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig

Leitsatz

1. Die Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG, nach der das zu versteuernde Einkommen eines beschränkt Steuerpflichtigen mit anderen Einkünften als Arbeitnehmer fiktiv um den Grundfreibetrag zu erhöhen ist, so dass die Besteuerung ab dem ersten Euro dem Eingangssteuersatz unterliegt, ist weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig.

2. Die Gewährung des Freibetrags ist nicht Aufgabe des Quellen- sondern des Wohnsitzstaates, in dem der im Inland beschränkt Steuerpflichtige seine wesentichen Einkünfte erzielt.

3. Gebietsansässige und Gebietsfremde sind im Hinblick auf die direkten Steuern in einem Staat in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, so dass bestimmte Steuervergünstigungen, die hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft nur Gebietsansässigen gewährt werden, im Allgemeinen nicht diskriminierend sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1932 Nr. 20
IWB-KN Nr. -1 (Versagung des Grundfreibetrags verstößt weder gegen Unions- noch gegen Verfassungsrecht)
PIStB 2012 S. 283 Nr. 11
YAAAE-15922

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