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KSR Nr. 9 vom Seite 2

Nachträgliche Einkünfte sind nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln

Klarstellung der Rechtslage durch den IV. Senat des BFH

Alois Th. Nacke

Der IV. Senat des BFH hat in einer neuen Entscheidung die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zwischen dem VIII. Senat und dem IV. Senat beseitigt. Die bereits seit langem vom I. und VIII. Senat des BFH vertretene Auffassung, nachträgliche Einkünfte seien nicht nach den Grundsätzen des Vermögensvergleichs, sondern in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wird nun auch vom IV. Senat des BFH übernommen.

Versteigerungserlös konnte Schulden nicht ausgleichen

In dem der Entscheidung des IV. Senats des BFH zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Klägerin (eine GbR) auf einem eigenen Grundstück ein Tagungshotel betrieben und gegen Entgelt verschiedene Aus- und Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten stellte die Klägerin den Tagungsbetrieb 1995 ein und verpachtete das gesamte Objekt zunächst an die B GmbH. Ab Herbst 1998 stand das Objekt leer. Das gesamte Grundstück wurde 1999 für 1,4 Mio. DM versteigert. Der Erlös aus der Versteigerung konnte die Verbindlichkeiten nur zum Teil abdecken.

Die Klägerin ermittelte für das Streitjahr 1999 laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG. D...