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KSR Nr. 9 vom Seite 5

Steuerliche Behandlung der Praxisgebühr

BFH lehnt den Abzug bei den Sonderausgaben ab, lässt die Zuordnung zu den außergewöhnlichen Belastungen offen

Bernhard Paus

Die Praxisgebühr gehört nicht zu den Sonderausgaben, weil es sich nicht um einen Beitrag zu einer Krankenversicherung handelt. Die Frage der Zuordnung zu den außergewöhnlichen Belastungen lässt der BFH zwar offen, weil ihr in dem entschiedenen Einzelfall keine Bedeutung zukam. Da es sich bei der Praxisgebühr jedoch um eine Beteiligung des Versicherten an den Krankheitskosten handelt, muss diese Gebühr anderen Krankheitskosten gleich gestellt werden. Für die steuerliche Behandlung ist damit im Regelfall entscheidend, ob die Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen, insbesondere tatsächlich angefallener Krankheitskosten, um die zumutbare Belastung beibehalten werden kann.

Praxisgebühr ohne steuerliche Auswirkung

Zusammen veranlagte Ehegatten hatten im Streitjahr 2007 Praxisgebühren von 140 € entrichtet. Das Finanzamt lehnte eine Zuordnung zu den Sonderausgaben ab. Es ordnete die Gebühren zwar den außergewöhnlichen Belastungen zu. Hier bleiben sie jedoch wegen der zumutbaren Belastung ohne steuerliche Auswirkung.

Kein Beitrag zum Erlangen von Versicherungsschutz

Der BFH bestätigte diese Sachbehandlung als rechtlich nicht zu beanstanden. Die Praxisgebühr ist ...