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BGH 12.06.2012 II ZR 256/11, NWB 37/2012 S. 2991

Haftungsrecht | Rechtsscheinhaftung des Geschäftsführers einer Unternehmergesellschaft

Erweckt jemand gegenüber seinem Vertragspartner den Anschein, er kontrahiere nicht mit einer Unternehmergesellschaft (UG, § 5a GmbHG), sondern mit einer GmbH, haftet der Handelnde dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich (Rechtsscheinhaftung, § 179 BGB analog). Im entschiedenen Fall hatte der Kläger eine „GmbH. u. G. (i. G.)„ beauftragt, Fassaden- und Dacharbeiten vorzunehmen; diese war im Handelsregister als „HM-UG (haftungsbeschränkt)„ mit einem Stammkapital von 100 € eingetragen. Der BGH sprach dem Kläger Schadensersatz gegen den [i]Zur Unternehmergesellschaft Römermann/Jähne, NWB 42/2010 S. 3369alleinigen Geschäftsführer persönlich wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung der Arbeiten zu. Für die GmbH gilt in st. Rspr., dass eine Rechtsscheinhaftung desjenigen eintritt, der für eine GmbH unter Weglassung des Rechtsformzusatzes...