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FG Münster Urteil v. - 10 K 3388/08 K, G, F EFG 2012 S. 2057 Nr. 21

Gesetze: KStG a.F. § 8b Abs 4 Satz 2 Nr 2 UmwStG§ 20 Abs 1 Satz 1 UmwStG§ 25 KStG a.F. § 8b Abs 2

Körperschaften/Umwandlungen:

Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils, einschränkende Auslegung von § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 KStG a.F., Person des Einbringenden beim Formwechsel, Einbringungsgegenstand

Leitsatz

1) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, die zuvor aus einer formwechselnden Umwandlung einer Personengesellschaft nach § 25 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG entstanden ist, ist der Veräußerungsgewinn in einschränkender Auslegung von § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 KStG a.F. insoweit steuerfrei nach § 8b Abs. 2 KStG, als im Zuge des Formwechsels miteingebrachte Anteile an mehrheitsvermittelnden Kapitalbeteiligungen veräußert werden.

2) Einbringende sind im Fall des Formwechsels einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft die einzelnen Mitunternehmer.

3) Sind im Betriebsvermögen einer umgewandelten Personengesellschaft Anteile an Kapitalgesellschaften enthalten, gehören diese als unselbständiger Bestandteil zum steuerlichen Sacheinlagegegenstand "Mitunternehmeranteil".

4) § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG ist verfassungsgemäß.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 2057 Nr. 21
KÖSDI 2012 S. 18162 Nr. 12
SAAAE-17009

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