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FG München Urteil v. - 4 K 2398/09 EFG 2012 S. 1868 Nr. 19

Gesetze: ErbStG § 13a Abs. 1, ErbStG § 13a Abs. 2, ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 1, ErbStG § 12 Abs. 5

Keine Vergünstigung nach § 13a ErbStG für den isolierten Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens

Leitsatz

1. Gegenstand einer freigebigen Zuwendung kann auch ein Teil eines Gesellschaftsanteils sein.

2. Mit der Zuwendung eines Anteils an einer mitunternehmerischen Personengesellschaft ist nicht zwangsläufig der Übergang von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens verbunden. Sollen solche mit übertragen werden, so bedarf dies einer klaren zivilrechtlichen Vereinbarung.

3. Der Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens ist nicht nach § 13a ErbStG steuerlich begünstigt. Dies gilt gleichermaßen für den isolierten Erwerb von einzelnen Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens. Wird nur ein Anteil am (gesamthänderischen) Gesellschaftsvermögen ohne die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens übertragen, so ist ausschließlich jener zu bewerten und bei der schenkungsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 8 Nr. 15
DStRE 2013 S. 668 Nr. 11
EFG 2012 S. 1868 Nr. 19
ErbBstg 2013 S. 186 Nr. 8
ErbStB 2012 S. 324 Nr. 11
UVR 2012 S. 267 Nr. 9
Ubg 2013 S. 401 Nr. 6
WAAAE-17025

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