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FG München Urteil v. - 4 K 688/11 EFG 2012 S. 2066 Nr. 21

Gesetze: StBerG § 35 Abs. 1 S. 2, DVStB § 14 Abs. 2 S. 1, DVStB § 14 Abs. 2 S. 2, DVStB § 14 Abs. 2 S. 3, DVStB § 24 Abs. 1, DVStB § 27 Abs. 1, DVStB § 27 Abs. 2, DVStB § 28 Abs. 1, DVStB § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GVG § 175 Abs. 2, GVG § 193

Wiederholung des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung wegen Beteiligung von Nichtmitgliedern des Prüfungsausschusses an der Prüfungsberatung

Anforderungen an Zeitkorrektor im offenen Verfahren

Keine Bindung der Prüfer an Musterlösung

Rüge unzureichender Zeit für schwierigen Teil der Prüfung

Leitsatz

1. § 14 Abs. 2 S. 2 DVStB enthält keine Regelung, dass bei der mündlichen Steuerberaterprüfung andere Personen als die Mitglieder des Prüfungsausschusses an der Beratung teilnehmen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 175 Abs. 2 GVG bzw. § 193 GVG. Bei Teilnahme anderer Personen (hier: Hospitation eines künftigen Mitglieds des Prüfungsausschusses) an der Beratung des Prüfungsausschusses ist die mündliche Prüfung zu wiederholen (Anschluss an das Urteil des Sächsischen ).

2. Der Grundsatz der Chancengleichheit aller Bewerber erfordert, dass bei den Abstimmungsphasen des Erst- und Zweitprüfers über den Notenvorschlag für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie in den Zeiträumen der mündlichen Prüfung, in denen sich die Prüfer über die Bewertung der von einem Bewerber erbrachten Leistung und damit über den Prüfungserfolg des Kandidaten im Gespräch austauschen, weder eine Person i. S. d. Art. 14 Abs. 2 S. 2 DVStB noch ein Dritter i. S. d. § 14 Abs. 2 S. 3 DVStB, also auch kein Gasthörer, im Prüfungslokal anwesend sein darf. Bereits in der bloßen Anwesenheit eines Gasthörers in den Beratungsphasen, also auch wenn er keine Fragen stellt oder sonst sich zu den Leistungen der Bewerber äußert, ist eine Verletzung des in § 14 Abs. 2 Satz 1 DVStB normierten Nichtöffentlichkeitsgebots der Beratungen des Prüfungsausschusses zu sehen.

3. Das Gericht kann Prüfungsentscheidungen der Steuerberaterprüfung im Wesentlichen nur daraufhin überprüfen, ob der Prüfungsausschuss allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist oder wesentliche Verfahrensbestimmungen außer Acht gelassen hat. Hinsichtlich der fachlichen und prüfungsspezifischen Beurteilung kommt eine gerichtliche Kontrolle im Übrigen nur in Betracht, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt haben könnte.

4. Im offenen Verfahren bleibt es dem Zweitkorrektor unbenommen, auf welche Weise er das Ergebnis seiner Korrektur zum Ausdruck bringt. Selbst der Umstand, dass der Zweitkorrektor die eigens für seine Korrektur vorgesehen Spalte sowie einen Korrekturbogen (teilweise) nicht ausfüllt, lässt nicht den Schluss zu, er habe keine eigenständige Bewertung vorgenommen.

5. Bei den schriftlichen Steuerberaterprüfungen gibt es keine amtlichen Musterlösungen mit für die Prüfer verbindlichen Vorgaben. Ein den Prüfern an die Hand gegebenes Bewertungssystem (sei es in Form eines Punkteverteilungsschemas oder einer Lösungsskizze des Aufgabenstellers) darf nicht dazu führen, dass die Übereinstimmung bestimmter Ausführungen in der Klausur mit dem Lösungsvorschlag in der sog. „Musterlösung” oder der Lösungsskizze zwingend zur Vergabe bestimmter Leistungspunkte führt, da hierin eine unzulässige Einschränkung des Prüferermessens läge.

6. Auch wenn ein Fachverlag für Steuerrecht, der seit vielen Jahren „Die Offiziellen Klausuren aus der Steuerberaterprüfung sowie Übungsklausuren mit Lösungen” veröffentlicht, die Meinung vertritt, die für einen bestimmten Teil der schriftlichen Steuerberaterprüfung geforderte Lösung sei selbst von einem Beraterteam in der vorgegebenen Zeit nicht zu erarbeiten gewesen, so kann daraus kein Prüfungsverstoß abgeleitet werden. Der Umstand, dass sämtliche Bewerber der Steuerberaterprüfung mit der Aufgabe konfrontiert werden, wahrt den Grundsatz der Chancengleichheit, solange es sich um keine fehlerhaft gestellte Aufgabe handelt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 14 Nr. 47
EFG 2012 S. 2066 Nr. 21
RAAAE-17031

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