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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 09 | Praxisgebühren: Keine Sonderausgaben, vielleicht aber außergewöhnliche Belastungen

Der BFH hat entschieden, dass Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V (sog. Praxisgebühren) keine Beiträge zu Krankenversicherungen sind, sondern eine Form der Selbstbeteiligung. Ein Abzug als Sonderausgaben ist damit nicht möglich. Ob die Praxisgebühren als außergewöhnliche Belastungen in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können, hat der BFH offen gelassen.

Die Praxisgebühr von 10 €. – Wohl kaum ein Thema bringt Patienten und Ärzte so auf die Palme wie die Zwangsabgabe beim ersten Arztbesuch im Quartal. Die überwältigende Mehrheit der Deutschen befürwortet eine Abschaffung. Bei einem Barometer der größten Ärgernisse der Deutschen schaffte es die Zuzahlung – man höre und staune – sogar auf den ersten Platz. Glaubt man der Umfrage, bringen selbst die Rettungspakete zur Euro-Rettung die Bürger weniger in Rage. Nun, da ist es doch kein Wunder, dass die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Praxisgebühr ein großes Interesse in den Medien gefunden hat. Ein Aspekt ging dabei allerdings unter. Doch der Reihe nach:

Der X. Senat des BFH hat entschieden: Die Praxisgebühren sind keine Beiträge zu Krankenversicherungen. Sie dienen nicht der Vorsorge. Der...