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BFH 19.4.2012 III R 42/10, NWB 40/2012 S. 3221

Einkommensteuer | Rückwirkende Änderung einer Berechtigtenbestimmung

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die einvernehmliche Änderung der Berechtigtenbestimmung i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur dann vorgenommen werden, wenn noch keine Kindergeldfestsetzung für das betreffende Kind erfolgt ist. (2) Der durch eine einvernehmlich geänderte Berechtigtenbestimmung herbeigeführte Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird erst mit Wirkung ab dem Folgemonat zugunsten des neuen Berechtigten berücksichtigt.