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SG Dresden 30.05.2011 S 3 AS 2611/09, NWB 40/2012 S. 3226

Sozialrecht | Übernahme von Hauskreditzinsen als angemessene Unterkunftskosten

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden als Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Bei Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen gehören zu den übernahmefähigen Unterkunftskosten die Schuldzinsen eines Finanzierungskredits in angemessenem Umfang, Betriebskosten für Mietwohnungen, Grundsteuern, öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge sowie sonstige Ausgaben zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes. Kreditzinsen für einen von Ehegatten gemeinschaftlich aufgenommenen Hauskredit können auch nach Auszug eines Ehepartners dann in voller Höhe als angemessene Unterkunftskosten angesehen werden, wenn trotz der an sich im Innenverhältnis der Ehegatten zueinander bestehenden hälftigen Übernahmepflicht die Kreditlast...