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BBK Nr. 19 vom Seite 869

Erste Tendenzen beim Verzögerungsgeld

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 903Wie die Praxis zeigt, machen die Finanzämter vom Verzögerungsgeld zur Sanktionierung der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung „großzügig„ Gebrauch. Bei den FG gehen regelmäßig Klagen gegen Verzögerungsgelder ein. Nunmehr liegen die ersten Gerichtsentscheidungen vor.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Festsetzungsvoraussetzungen


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Pflichtverletzungen während einer Außenprüfung
[i]Verweigerung von Auskünften oder UnterlagenDas Verzögerungsgeld kann im Rahmen einer Außenprüfung festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige entweder keine Auskünfte erteilt bzw. keine Unterlagen vorlegt oder einen Zugriff im Rahmen der digitalen Außenprüfung verweigert.
Unabhängig von Buchführungspflicht
Die Festsetzung setzt weder eine Buchführungspflicht noch eine bestimmte Gewinnermittlungsart voraus, sondern allein eine Verletzung einer Mitwirkungspflicht im Rahmen einer Außenprüfung.
Angemessene Frist
[i]Keine gesetzliche FristsetzungDas FA muss den Steuerpflichtigen zu einer konkreten Mitwirkung auffordern und hierfür eine „angemessene Frist“ setzen, bevor es ein Verzögerungsgeld festsetzen darf. Welche Frist angemessen ist, ergibt sich weder aus dem Gesetz ...