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KSR Nr. 10 vom Seite 9

Vorbehaltsvermerk erfasst nicht eine mit der Steuerfestsetzung verbundene Billigkeitsentscheidung

BFH hält für entscheidend, dass zwei getrennte Verwaltungsakte vorliegen

Bernhard Paus

Beantragt der Steuerpflichtige in der Steuererklärung ausdrücklich eine Billigkeitsmaßnahme, die in dieser Form in den Verwaltungsanweisungen angeboten wird, und setzt das Finanzamt die Steuer entsprechend der Erklärung, aber ohne weitere Erläuterungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest, hat es damit eine positive Entscheidung über die beantragte Billigkeitsmaßnahme getroffen, die trotz des Vorbehaltsvermerks später nicht geändert werden kann.

Wechsel in der bilanziellen Behandlung von Feldinventar

Eine GmbH mit Einkünften aus dem Anbau von Getreide und Kartoffeln hatte bisher das Feldinventar aktiviert. Erstmals in der Bilanz zum wies sie das Feldinventar mit 0 € aus und fügte der Steuererklärung die Erläuterung bei, sie nehme das Wahlrecht gem. R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR zur Nichtaktivierung des Feldinventars in Anspruch. Gleichzeitig teilte sie den andernfalls gebotenen Bilanzwert mit. In einem vorhergehenden Verfahren der Festsetzung von Vorauszahlungen hatte sie den vorgesehen Verzicht auf die Aktivierung des Feldinventars ausdrücklich als Billigkeitsmaßnahme bezeichnet.

Das Finanzamt setzte die Steuer antragsgemäß, jedoch unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) fest – ohne Erläuterungen zur Frage des F...