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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 817/09

Gesetze: EStG 2002 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3EStG 2002 § 50a Abs. 5 S. 5EStG 2002 § 50d Abs. 2EStG 2002 § 49 Abs. 1 Nr. 3EStDV § 73e S. 2EStG § 2009§ 50a Abs. 1 Nr. 3 AO§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO§ 191 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 AO§ 191 Abs. 3 S. 4 DBA Belgien Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2010/24/EU

Bestimmtheit eines Haftungsbescheids bei fehlender Angabe des Vergütungsgläubigers

Abstandnahme vom Steuerabzug durch den Vergütungsschuldner nur bei vorliegender Freistellungsbescheinigung

Pflicht zum Steuerabzug auch bei abkommensrechtlich fehlendem Besteuerungsrecht

Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit des Steuerabzugsverfahrens bei beschränkter Steuerpflicht

Anlaufhemmung wegen Pflicht zur Abgabe einer Steueranmeldung durch Vergütungsschuldner

Leitsatz

1. Ein Haftungsbescheid nach § 50a Abs. 5 S. 5 EStG ist auch dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn er den Vergütungsgläubiger nicht benennt, aber ausdrücklichen auf den Betriebsprüfungsbericht Bezug nimmt, der eindeutig erkennen lässt, um welchen Sachverhalt es sich handelt, der zur Haftung führt.

2. Der Vergütungsschuldner kann sich für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 5 EStG nur dann gem. § 50d Abs. 2 S. 5 EStG auf eine Freistellungsbescheinigung berufen, wenn diese vorliegt. Das bloße Bestehen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung reicht hingegen nicht aus.

3. Die Verpflichtung des Vergütungsschuldners zur Vornahme des Steuerabzugs besteht auch dann, wenn das Besteuerungsrecht für die entsprechenden Vergütungen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht dem Inland obliegt (vgl. ).

4. Gegen die Abzugsverpflichtung eines Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 4 EStG 2002 bestehen auch bei einer zwischenstaatlich vereinbarten Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen dem Grunde nach keine verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken. Zur Herstellung der Gemeinschaftsrechtskonformität ist lediglich notwendig, dass die im unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Tätigkeit stehenden und vom Vergütungsgläubiger mitgeteilten Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

5. Zur Begründung des Auswahlermessens wegen der Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners statt des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers nach § 50a Abs. 5 EStG genügt auch nach Inkrafttreten der Beitreibungsrichtlinie der Hinweis auf die beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers.

6. Nach dem der Vergütungsschuldner gem. § 73e Satz 2 EStDV zur Abgabe der Steueranmeldung verpflichtet ist, richtet sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAE-18975

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