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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 91/11 EFG 2012 S. 2329 Nr. 24

Gesetze: UmwStG 2002 § 2 Abs. 1 Satz 1, UmwStG 2002 § 3 Abs. 1 Satz 1, UmwStG 2002 § 4 Abs. 1, UmwStG 2002 § 4 Abs. 4, UmwStG 2002 § 4 Abs. 7, UmwStG 2002 § 18 Abs. 4, UmwStG 2002 § 20 Abs. 2 Satz 1, UmwStG 2002 § 20 Abs. 4 Satz 1, EStG § 4 Abs. 2, EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, EStG § 16 Abs. 1 Satz 3, EStG § 16 Abs. 2 Satz 1, UmwG § 5 Abs. 1 Nr. 6, UmwG § 17 Abs. 2

Umwandlungssteuer: Ausübung des Bewertungswahlrechtes nach § 3 Abs. 1 UmwStG 2002

Leitsatz

1. Eine Körperschaft, die auf eine Personengesellschaft verschmolzen wird, übt das ihr in § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 eröffnete steuerliche Bewertungswahlrecht dadurch aus, dass sie die Körperschaftsteuererklärung und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim Finanzamt einreicht und vorbehaltlos erklärt, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen.

2. Der Körperschaftsteuerbescheid für die übertragende Körperschaft entfaltet bzgl. des Wertansatzes über § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 eine materielle Bindungswirkung für die übernehmende Personengesellschaft.

3. Für die Wertverknüpfung mit dem Bilanzansatz der Personengesellschaft ist der tatsächliche Wertansatz in der steuerlichen Schlussbilanz der Körperschaft auch dann maßgebend, wenn dieser von der mit der Personengesellschaft getroffenen Vereinbarung abweicht.

4. Nach Eintritt der Festsetzungsverjährung bzgl. der Körperschaftsteuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, ist eine Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 8 Nr. 25
DStRE 2013 S. 1043 Nr. 17
EFG 2012 S. 2329 Nr. 24
Ubg 2013 S. 602 Nr. 9
TAAAE-19719

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